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Gemäß § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einw****gung des Abgebildeten verbr***et oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einw****gung muss sich dabei sowohl auf das Anfertigen, Weitergabe an Dr**te, öffentlich zur Schau stellen als auch das Verbr****n der Aufnahmen.
Wird das Recht am eigenen Bild verletzt, ergeben sich Rechtsfolgen sowohl direkt aus dem KUG, als auch aus dem allgemeinen Zivil- und Strafrecht.